Alle Gläubigerinnen hätten ihre Klage beim Handelsgericht des Kantons Aargau einzureichen. Allerdings sei bis zum Ablauf der von der ausseramtlichen Konkursverwaltung angesetzten Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche (30. April 2022) keine andere Klage als jene der Klägerin eingereicht worden (Replik Rz. II.2). Auch habe keine der anderen Abtretungsgläubigerinnen bei der ausseramtlichen Konkursverwaltung oder beim Konkursamt eine Verlängerung der Klagefrist beantragt (Replik Rz. II.3). Die anderen Gläubigerinnen seien folglich nicht prozesswillig.