zwar erklärt, dass sie ebenfalls eine Verantwortlichkeitsklage einreichen wolle (KB 4-5). Ob und wann die L._____ Bank AG dies mache, entziehe sich jedoch der Kenntnis der Klägerin. Vorprozessual sei eine Anfrage der Klägerin an die L._____ Bank AG gestellt worden (KB 6). Trotz wiederholter Nachfrage sei es jedoch nicht möglich gewesen, die Klagen zu koordinieren. Es sei Sache des Gerichts, eine allfällige Klage einer anderen Gläubigerin mit der vorliegenden Klage zu koordinieren (Klage Rz. I.5). Alle Gläubigerinnen hätten ihre Klage beim Handelsgericht des Kantons Aargau einzureichen.