1.1. Zuständigkeit 1.1.1. Örtliche Zuständigkeit Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, wird das angerufene Gericht zuständig, wenn sich die beklagte Partei ohne Einrede der fehlenden Zuständigkeit zur Sache äussert (Art. 18 ZPO; sog. Einlassung). Die Beklagte führte in der Klageantwort (Antwort Rz. 50) aus, die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Aargau sei unbestritten. Sie hat sich demgemäss vorbehaltlos auf das Verfahren vor dem angerufenen Handelsgericht eingelassen.