Sämtliche Streitberufenen haben entweder durch Erklärung oder Stillschweigen erklärt, dem Verfahren weder beizutreten, noch dieses für die Beklagte zu führen. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 wurde deshalb entschieden, das Verfahren ohne Rücksicht auf die Streitberufenen fortzusetzen. 3.7. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 22. November 2022 sowie Duplik vom 30. Januar 2023) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest und führten ihre jeweiligen Positionen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht weiter aus.