Die Beklagte bestritt sowohl, pflichtwidrig gehandelt zu haben, als auch, dass die H._____ AG per 31. Dezember 2014 überschuldet gewesen sei, ein Fortführungsschaden entstanden sei und zwischen der angeblichen Pflichtwidrigkeit und dem angeblichen Fortführungsschaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehe.