2. der Beklagten sei die Frist zur Einreichung einer vollständigen Klageantwort abzunehmen und für den Fall einer Bejahung der Aktivlegitimation (Prozessführungsrecht) neu anzusetzen; 3. eventualiter, sofern der Antrag auf Beschränkung des Verfahrens gemäss Ziff. 1 abgewiesen wird, sei der Beklagten die Frist zur Einreichung einer umfassenden Klageantwort neu anzusetzen."