3.3. Innert Nachfrist reichte die Beklagte am 15. Juli 2022 eine "(beschränkte) Klageantwort" ein und beantragte: " 1. Auf die Klage sei nicht einzutreten; 2. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin." Im Weiteren stellte sie in prozessualer Hinsicht die folgenden Anträge: " 1. Das Verfahren sei auf die Frage der Aktivlegitimation (Prozessführungsrecht) zu beschränken; -5-