__ AG per 31. Dezember 2014 bereits überschuldet gewesen. Hätte die Beklagte dies im Rahmen der eingeschränkten Revision festgestellt, wäre spätestens am 31. März 2015 der Konkurs über die H._____ AG eröffnet worden. Aufgrund der Konkursverschleppung zwischen diesem hypothetischen und dem tatsächlichen Konkurszeitpunkt (28. September 2016) sei ein Fortführungsschaden entstanden. 3.2. Mit Verfügung vom 2. Mai 2022 setzte der Präsident des Handelsgerichts der Klägerin Frist an bis zum 13. Mai 2022 zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in Höhe von Fr. 13'470.00. Die Klägerin leistete den Vorschuss am 9. Mai 2022.