Die Klägerin macht als Abtretungsgläubigerin gemäss Art. 260 SchKG Verantwortlichkeitsansprüche der Masse der H._____ AG in Liquidation gegenüber der Beklagten als ehemalige Revisionsstelle gestützt auf Art. 755 Abs. 1 OR geltend. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe im Rahmen der eingeschränkten Revision der Jahresrechnung 2014 der H._____ AG zahlreiche Unregelmässigkeiten pflichtwidrig nicht festgestellt, so namentlich, dass bezüglich des Grossprojekts […] ("AD") keine ausreichenden Rückstellungen für Verluste vorgenommen worden seien. Tatsächlich sei die H._____ AG per 31. Dezember 2014 bereits überschuldet gewesen.