__ AG ab und setzte ihnen eine Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche bis zum 30. April 2022. Gleichzeitig wurden die Gläubigerinnen darauf hingewiesen, dass sie in einem allfälligen Prozess als Streitgenossinnen aufzutreten hätten (Klage Rz. I.4; beschränkte Klageantwort Rz. 18 ff.; KB 3). 2.8. Die Beklagte verzichtete am 16. Juli 2021 auf die Einrede der Verjährung bis zum 30. April 2022 im Zusammenhang mit den Ansprüchen der Klägerin gemäss Abtretungserklärung der O._____ AG vom 22. April 2021, soweit die Verjährung nicht bereits eingetreten ist (Klage Rz. I.8; KB 7).