2.2. Die Klägerin hatte der H._____ AG mit Vertrag vom 30. Januar 2015 ein Darlehen in Höhe von Fr. 350'000.00 gewährt und 50 Namenaktien (10% des Aktienkapitals) der H._____ AG vom damaligen Mehrheitsaktionär J._____ für Fr. 350'000.00 erworben (KB 16; Antwortbeilage [AB] 3). 2.3. Am 13. Februar 2015 erteilte die Beklagte der H._____ AG gestützt auf die von ihr durchgeführte eingeschränkte Revision für das Geschäftsjahr 2014 ein uneingeschränktes Testat (Klage Rz. 4.2.3.1; Beilage 4 zu KB 11).