3. 3.1. Die Beklagte hat der Streitverkündungsbeklagten für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 6'000.00 zu bezahlen. 3.2. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 3‘000.00 zu bezahlen. Zustellung an:  die Klägerin (Vertreter; zweifach)  die Beklagten (Vertreter; zweifach mit Abrechnung)  die Streitverkündungsbeklagte (Vertreter; zweifach) 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)