Es rechtfertigt sich daher, ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.00 zuzusprechen. Darin sind die Kleinkostenpauschalen von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) enthalten. - 16 - Das Handelsgericht erkennt: 1. Auf die Streitverkündungsklage wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestehend einzig aus der Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00, werden der Beklagten auferlegt.