des Umstands, wonach sie sich im Streitverkündungsprozess inhaltlich nur auf einer (die Ausführungen der Klägerin zur Klageantwort waren unzulässig, wurden mit Verfügung vom 21. Februar 2022 aus dem Recht gewiesen und sind daher nicht entschädigungsrelevant), dreieinhalb (Stellungnahme vom 28. März 2022) bzw. zwei Seiten (Schlussvortrag vom 26. April 2022) zur Streitverkündungsklage äusserte und sich dieser nicht widersetzte, ist ihr Aufwand geringer als jener der Streitverkündungsbeklagten einzustufen. Es rechtfertigt sich daher, ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.00 zuzusprechen.