In Berücksichtigung der Tatsache, dass auf die Streitverkündungsklage nicht eingetreten wird, das Streitverkündungsverfahren auf die Zulässigkeit der Streitverkündungsklage beschränkt war und sich die Parteien somit auch nur zu dieser Frage und nicht auch zum Inhalt der Streitverkündungsklage zu äussern hatten und unter Würdigung der Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit erscheint für die Streitverkündungsbeklagte eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6‘000.00 als angemessen. Da sich die Klägerin bereits im Hauptprozess HOR.2021.46 mit den Verfahrensakten vertieft auseinanderzusetzen hatte sowie aufgrund