Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädigung zusätzlich um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 AnwT). Da vorliegend nur über die Zulässigkeit der Streitverkündungsklage und nicht auch über die Sache zu entscheiden war, mussten sich die Parteien auch nur hierzu äussern. Entsprechend sind ihnen im Vergleich zur Durchführung des gesamten Streitverkündungsprozesses nur geringe Aufwendungen entstanden.