3.3. Die Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO besteht aus den Kosten der berufsmässigen Vertretung. In vermögensrechtlichen Streitsachen beträgt die Grundentschädigung bei einem Streitwert von Fr. 74'653.47 (Mindestwert gemäss Rechtsbegehren Ziff. 4 lit. a der Streitverkündungsklage) gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT Fr. 10'788.81. Wird das Verfahren nicht vollständig durchgeführt, vermindert sich die Entschädigung entsprechend den Minderleistungen des Anwalts (§ 6 Abs. 2 AnwT). Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädigung zusätzlich um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 AnwT).