scheid als gerechtfertigt. Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten der Beklagten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss im Umfang von 23 Siehe auch BGE 142 III 102 E. 6. 24 KUKO ZPO-DOMEJ, 3. Aufl. 2021, Art. 82 N. 18. 25 BGE 143 III 106 E. 5.3; KUKO ZPO-DOMEJ (Fn. 24), Art. 82 N. 18. - 15 - Fr. 5'995.75 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Ein allfälliger Überschuss steht der Beklagten zu.