Da es sich nur um den Entscheid über die Zulassung der Streitverkündungsklage und nicht um einen Endentscheid zur Sache handelt, wurde das Verfahren noch nicht vollständig durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann (§ 13 VKD). Unter Berücksichtigung des Umstands, wonach sich alle Parteien zur Zulassungsfrage je zweimal schriftlich äusserten und schriftliche Schlussvorträge eingereicht wurden, erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00 für den vorliegenden Ent-