gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 5 VKD gerundet Fr. 5'995.75. Da es sich nur um den Entscheid über die Zulassung der Streitverkündungsklage und nicht um einen Endentscheid zur Sache handelt, wurde das Verfahren noch nicht vollständig durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann (§ 13 VKD).