3.2. Die Gerichtskosten bestehen vorliegend einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr beträgt bei einem vorläufigen Streitwert von Fr. 74'653.47 (Mindestwert gemäss Rechtsbegehren Ziff. 4 lit. a der Streitverkündungsklage) gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 5 VKD gerundet Fr. 5'995.75.