Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb vom Unterliegerprinzip gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO abgewichen werden sollte. Nicht zu überzeugen vermag auch das Argument, wonach bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen sei, dass der Abschnitt "III. Materielles / B. Klageantwort" der klägerischen Stellungnahme vom 18. Februar 2022 aus dem Recht gewiesen wurde, zumal die Beklagte auf besagten Abschnitt gerade nicht reagierte und auch nicht reagieren musste, womit ihr diesbezüglich kein Aufwand entstanden ist.