3. Kosten 3.1. Abschliessend sind die Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte unterliegt vollumfänglich, da auf die Streitverkündungsklage nicht eingetreten wird. Entsprechend sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), da die ZPO für die Streitverkündungsklage keine Ausnahme vorsieht.24 Eine Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit.