zu beziffernden, auf den behaupteten Mangel der Heizungsleitungen entfallenden Teil der Hauptforderung, maximal Fr. 194'015.65, zuzüglich Zins (Rechtsbegehren Ziff. 4) oder einen Betrag von Fr. 0.01 bis maximal Fr. 194'015.65, entsprechend jenem Betrag, welcher der Klägerin im Hauptprozess hinsichtlich des behaupteten Mangels der Heizungsleitungen zugesprochen wird (Rechtsbegehren Ziff.