Zusammenfassend will die Beklagte mit ihrer Streitverkündungsklage von der Streitverkündungsbeklagten jenen Betrag fordern, welcher der Klägerin im Hauptprozess gestützt auf den Mangel der Heizungsleitungen zugesprochen wird, maximal den von der Klägerin im Hauptprozess geforderten Betrag von Fr. 194'015.65 zuzüglich Zinsen. Die blosse Bezugnahme auf den Hauptprozess, womit die Beklagte – je nach Ausgang desselben – letztlich entweder einen Betrag von Fr. 74'653.47 bis zu dem von der Klägerin noch