und wurde zudem von der Streitberufungsbeklagten explizit auf die Problematik der Bezifferung der Rechtsbegehren aufmerksam gemacht (vgl. Stellungnahme vom 17. Februar 2022). Entsprechend stellt die fehlende Angabe eines Mindestwerts kein Versehen und damit auch keinen Mangel dar, der mit den in Art. 132 ZPO genannten Mängeln vergleichbar wäre, weshalb der Beklagten keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist.22 Im Übrigen ist Rechtsbegehren Ziffer 5 komplett vom Ausgang des Hauptprozesses abhängig: