Die Beklagte setzte sich mit der Thematik der Bezifferung auseinander (Antwort Rz. 206 ff. und Stellungnahme vom 4. März 2022) und wurde zudem von der Streitberufungsbeklagten explizit auf die Problematik der Bezifferung der Rechtsbegehren aufmerksam gemacht (vgl. Stellungnahme vom 17. Februar 2022).