Rechtsbegehren Ziffer 5 ist zudem bereits deshalb unzulässig, weil es sich um eine unbezifferte Forderungsklage handelt und die Beklagte keinen Mindestwert i.S.v. Art. 85 Abs. 1 ZPO angegeben hat. Da der Wortlaut von Art. 85 Abs. 1 ZPO eindeutig und die Beklagte zudem anwaltlich vertreten ist, findet die richterliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) bezüglich der Angabe eines Mindestwerts vorliegend keine Anwendung.21 Die Beklagte setzte sich mit der Thematik der Bezifferung auseinander (Antwort Rz. 206 ff.