Ziffer 4 nach Abschluss des Beweisverfahrens bzw. nach Auskunftserteilung durch die Streitverkündungsbeklagte selber zu beziffern hätte. Indem die Beklagte die Bezifferung jedoch in die Hände der Klägerin legt, macht sie ihre Streitverkündungsklage von deren Handlungen im Hauptprozess abhängig, zumal die Beklagte nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, dass und weshalb die Klägerin im Streitverkündungsprozess verpflichtet sein soll, ihren Minderungsanspruch auf die einzelnen Mängel aufzuschlüsseln (vgl. Rechtsbegehren Ziff.