Zulässig ist zwar ein vorläufiger Verzicht auf die Bezifferung eines Rechtsbegehrens, weil es der klagenden Partei mangels Informationen nicht möglich oder zumindest nicht zumutbar ist, das Rechtsbegehren bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern. Das Gesetz sieht demgegenüber keine Möglichkeit vor, die Bezifferung des Rechtsbegehrens in die Hände eines Dritten, der Klägerin, zu legen. Vielmehr sieht Art. 85 Abs. 2 ZPO vor, dass die Beklagte ihr Rechtsbegehren