Indessen legt die Beklagte die definitive Bezifferung des Rechtsbegehrens in die Hände der Klägerin des Hauptprozesses (vgl. auch Stellungnahme vom 4. März 2022 Rz. 15). Zulässig ist zwar ein vorläufiger Verzicht auf die Bezifferung eines Rechtsbegehrens, weil es der klagenden Partei mangels Informationen nicht möglich oder zumindest nicht zumutbar ist, das Rechtsbegehren bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern.