Ein solches Vorgehen, in welchem die Streitverkündungsklage als solche nur bedingt vom Ausgang des Verfahrens im Hauptprozess gestellt wird, ist unzulässig. Nicht die Streitverkündungsklage – bzw. deren Rechtsbegehren – als solche, sondern lediglich die mit der Streitverkündungsklage geltend gemachte Regressforderung ist vom Ausgang des Hauptprozesses abhängig.19