Dementsprechend führt die Beklagte auch aus, sie fordere nur für den Fall, in dem die Klage zumindest teilweise gutheissen werde, von der Streitverkündungsbeklagten regressweise Ersatz (Antwort Rz. 7) bzw. die Streitverkündungsklage betreffe den Fall, in dem die Klage im Hauptverfahren zumindest teilweise gutgeheissen werde (Antwort Rz. 206). Ein solches Vorgehen, in welchem die Streitverkündungsklage als solche nur bedingt vom Ausgang des Verfahrens im Hauptprozess gestellt wird, ist unzulässig.