8. Demnach macht die Beklagte bereits die Frage, welches ihrer selbständigen Rechtsbegehren Ziffer 4, 5 und 8 zur Anwendung gelangen soll, vom Ausgang des Hauptprozesses abhängig. Ein solches Vorgehen ist im Rahmen einer Streitverkündungsklage unzulässig. Dementsprechend führt die Beklagte auch aus, sie fordere nur für den Fall, in dem die Klage zumindest teilweise gutheissen werde, von der Streitverkündungsbeklagten regressweise Ersatz (Antwort Rz.