Ob Ziffer 4 oder 5 der Streitverkündungsklage zur Anwendung gelangt, ist damit einzig davon abhängig, ob die Beklagte im Hauptprozess vollständig oder teilweise unterliegt. Obsiegt die Beklagte im Hauptprozess, soll keine der beiden Ziffern 4 und 5 zur Anwendung gelangen, sondern bloss Rechtsbegehren Ziff. 8. Demnach macht die Beklagte bereits die Frage, welches ihrer selbständigen Rechtsbegehren Ziffer 4, 5 und 8 zur Anwendung gelangen soll, vom Ausgang des Hauptprozesses abhängig.