Fr. 74'653.47 und maximal Fr. 194'015.65 zuzüglich Zins geltend. Mit Ziffer 5 ihrer Rechtsbegehren macht die Beklagte demgegenüber geltend, die Streitverkündungsbeklagte habe ihr im Falle eines teilweisen Unterliegens der Beklagten im Hauptverfahren einen Betrag nebst Zins zu bezahlen, der der Klägerin im Hauptprozess hinsichtlich des behaupteten Mangels der Heizungsleitungen zugesprochen wird. Mit anderen Worten macht die Beklagte mit Ziffer 5 ihrer Rechtsbegehren einen Betrag zwischen Fr. 0.01 und maximal Fr. 194'015.65 geltend.