Mit Ziffer 4 ihrer Rechtsbegehren macht die Beklagte geltend, die Streitverkündungsbeklagte habe ihr im Falle eines vollumfänglichen Unterliegens der Beklagten im Hauptverfahren einen Betrag von Fr. 74'653.47 zuzüglich der Differenz zwischen dem von der Klägerin zu beziffernden gesamten auf den behaupteten Mangel der Heizungsleitungen entfallenden Anteil an der Hauptforderung und Fr. 74'653.47, zu bezahlen. Mit anderen Worten macht die Beklagte mit Ziffer 4 ihrer Rechtsbegehren einen Betrag zwischen