2.3. Würdigung 2.3.1. Vorliegend ist unumstritten und offensichtlich, dass die Streitverkündungsklage in der Klageantwort im Hauptverfahren HOR.2021.46 rechtzeitig eingereicht wurde, der Hauptprozess im ordentlichen Verfahren durchgeführt wird, die streitverkündende Partei beklagte Partei im Hauptverfahren ist, die gleiche sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts sowie dieselbe Verfahrensart sowohl für den Hauptprozess als auch für den Streitverkün-