Allein der Umstand, dass der Streitverkündungskläger nicht weiss, ob er im Hauptprozess unterliegen wird und falls ja, zur Bezahlung welchen Betrags er verpflichtet wird, genügt demnach nicht, um auf die Bezifferung der Streitverkündungsklage verzichten zu können.16 Die Rechtsbegehren einer Streitverkündungsklage dürfen somit nicht vom Ausgang des Hauptprozesses abhängig gemacht