die Streitverkündungsbeklagte vorzugehen. Wäre sie nicht bereit gewesen, die damit verbundenen Risiken auf sich zu nehmen, hätte sie sich mit einer einfachen Streitverkündung begnügen können.15 Allein der Umstand, dass der Streitverkündungskläger nicht weiss, ob er im Hauptprozess unterliegen wird und falls ja, zur Bezahlung welchen Betrags er verpflichtet wird, genügt demnach nicht, um auf die Bezifferung der Streitverkündungsklage verzichten zu können.16