Ebenso kann auf die Bezifferung der Streitverkündungsklage verzichtet werden, wenn diese selber die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 1 ZPO erfüllt, wenn also beispielsweise unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens für die Beurteilung der Ansprüche gegenüber dem Streitverkündungsbeklagten ein Beweisverfahren erforderlich und deswegen die Bezifferung unzumutbar ist.14 Die Bezifferung der Streitverkündungsklage ist aber dann möglich bzw. zumutbar, wenn dies der klagenden Partei bereits im Hauptprozess möglich war.