2.2.3. Bezifferung des Rechtsbegehrens einer Streitverkündungsklage Zu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen gehört, dass ein Begehren um Zahlung eines Geldbetrages zu beziffern ist (Art. 84 Abs. 2 ZPO).3 Dies gilt auch für eine Streitverkündungsklage.4 Ist für die Streitverkündungsklage ein beziffertes Rechtsbegehren erforderlich, muss auch das im Zulassungsgesuch gestellte Rechtsbegehren beziffert sein.5