Es können somit nur Ansprüche geltend gemacht werden, die vom Bestand des Hauptklageanspruchs abhängen. Dies trifft namentlich auf Regress-, Gewährleistungsund Schadloshaltungsansprüche, aber auch auf vertragliche oder gesetzliche Rückgriffsrechte zu. Damit das Gericht den sachlichen Zusammenhang der eingeklagten Ansprüche überprüfen kann, müssen schliesslich h) die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, genannt und kurz begründet werden (Art.