(Art. 81 Abs. 3 ZPO), d) bei der streitverkündenden Partei handelt es sich um eine Partei des Hauptverfahrens (Verbot der Kettenstreitverkündungsklage; Art. 81 Abs. 2 ZPO), e) die gleiche sachliche Zuständigkeit des Gerichts, f) die gleiche Verfahrensart und g) der sachliche Zusammenhang zwischen dem mit der Streitverkündungsklage geltend gemachten Anspruch und dem Hauptklageanspruch sind gegeben.2 Es können somit nur Ansprüche geltend gemacht werden, die vom Bestand des Hauptklageanspruchs abhängen.