2.2.2. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Streitverkündungsklage Die Zulässigkeit der Streitverkündungsklage hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von folgenden Voraussetzungen ab: a) die allgemeinen Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO müssen vorliegen, b) die Beantragung der Streitverkündungsklage hat spätestens mit der Klageantwort oder der Replik im Hauptprozess (Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zu erfolgen, c) der Hauptprozess wird im ordentlichen Verfahren durchgeführt