Art. 82 ZPO sieht vor, dass das Gericht die Zulassung der Streitverkündungsklage in einem Zwischenverfahren prüfen und darüber befinden muss. Das Verfahren der Streitverkündungsklage ist damit zweistufig ausgestaltet. Die Zulassung der Streitverkündungsklage ist nicht in das gerichtliche Ermessen gestellt. Dem Gericht steht es nicht frei, ob es die Streitverkündungsklage aus prozessökonomischen Gründen zulassen will.