Es könne auch nicht sein, dass das Rechtsbegehren von der Klägerin zu beziffern sei. Die Bezifferung der Streitverkündungsklage sei der Beklagten möglich, zumal ihr das Klagefundament und der von der Klägerin geltend gemachte Betrag bekannt seien. Die Beklagte tue nicht genügend dar, weshalb ihr die Bezifferung dennoch nicht möglich sein solle (Stellungnahme vom 17. Februar 2022 Rz. 17, Stellungnahme vom 4. März 2022 Rz. 9 f.).