85 ZPO nicht. Die Rechtsbegehren würden vom Ausgang des Hauptprozesses und von der Bezifferung durch die Klägerin abhängen. Dies sei unzulässig. Zwar könne die Bezifferung von Auskünften der Gegenpartei abhängig gemacht werden, die Klägerin stelle im Streitverkündungsprozess jedoch keine Gegenpartei der Beklagten dar. Es könne auch nicht sein, dass das Rechtsbegehren von der Klägerin zu beziffern sei.