ferte Streitverkündungsklage sei nur in Ausnahmefällen zulässig (Stellungnahme vom 17. Februar 2022 Rz. 15). Ein solcher Fall liege nicht vor (Stellungnahme vom 14. März 2022 Rz. 8). Eine genügende Begründung für das Vorgehen der Beklagten fehle. Es sei der Klägerin auch ohne Weiteres möglich gewesen, die Hauptklage zu beziffern (Stellungnahme vom 17. Februar 2022 Rz. 16). Die Streitverkündungsklage erfülle die Voraussetzungen von Art. 85 ZPO nicht.