2.1.2. Streitverkündungsbeklagte Die Streitverkündungsbeklagte bestreitet das Vorliegen eines Planungsfehlers (Stellungnahme vom 17. Februar 2022 Rz. 10). Die Klägerin habe zudem eine Kostenaufstellung samt Rechnungen ins Recht gelegt. Weshalb es der Beklagten nicht möglich sein soll, ihre Forderung zu beziffern, lege sie nicht dar (Stellungnahme vom 17. Februar 2022 Rz. 13). Eine unbezif- -8-